Nun ist auch die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft mbH insolvent. Das Amtsgericht Oldenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 12. Januar 2022 eröffnet (Az.: 33 IN 1/22). Damit steht auch das Geld der Anleger der EnergieEffizienzAnleihe 2022 im Feuer.
Die Deutsche Lichtmiete Gruppe hat neben Direktinvestments vier Anleihen emittiert. Während die drei Inhaber-Schuldverschreibungen EnergieEffizienzAnleihe 2023, 2025 und 2027 von der inzwischen insolventen Deutsche Lichtmiete AG begeben wurden, hat die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft die erste Schuldverschreibung EnergieEffizienzAnleihe 2022 (WKN A2G9JL / ISIN DE000A2G9JL5) emittiert.
Die Anleihe hatte ein Volumen von 10 Millionen Euro und war mit 5,75 Prozent p.a. bei einer fünfjährigen Laufzeit verzinst. Die Zinszahlungen wären am 10. Januar 2022 fällig gewesen, die Rückzahlung der Anleihe sollte ein Jahr später erfolgen. Nach der Insolvenz können die Anleihe-Anleger nicht mehr mit weiteren Zahlungen rechnen und müssen erhebliche finanzielle Verluste befürchten.
Wie auch für die Anleger der übrigen Anleihen und Direktinvestments gilt, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter geltend machen können, sobald ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet ist. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen.
„Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger der Deutsche Lichtmiete auch Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Als Anspruchsgegner kommen u.a. die Anlagevermittler und Anlageberater in Betracht. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. Zudem hätten sie auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen.
An der Rentabilität des Geschäftsmodells gab es offenbar auch bei Verantwortlichen des Unternehmens früh Zweifel. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg ermittelt wegen Betrugsverdachts. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft geht sie dem Verdacht nach, dass das Geschäftsmodell nicht tragfähig war und die Einnahmen nicht ausreichten, um Forderungen der Anleger befriedigen zu können. Dennoch habe das Unternehmen weitere Anleihen platziert und Anlegergelder angenommen. Natürlich gilt auch hier die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Verdacht bestätigen, können sich auch daraus Ansprüche der Anleger ergeben.
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